Wer vermietet, muss die Mieteinnahmen versteuern. Zinsen vom Darlehen, Abschreibungen und sonstige laufende Kosten, die durch die Immobilie entstehen, können allerdings als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Besonderheit: Vermieten Sie an Angehörige zu einem günstigeren Mietpreis, entsteht dadurch oft ein Verlust, der Ihnen einen steuerlichen Vorteil bringt.
Szenario 1: Sie verlangen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete
Berechnen Sie mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete (Warmmiete), können Sie die Kosten für die Mietwohnung in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Szenario 2: Sie verlangen mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, aber weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete
Verlangen Sie weniger als 66 Prozent, aber mehr als 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, prüft das Finanzamt anhand Ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung, ob Sie eine langfristige Absicht haben, Einkünfte zu erzielen. Fällt die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht positiv für Sie aus, können Sie Ihre Werbungskosten vollständig absetzen.
Ihre Einkünfteerzielungsabsicht können Sie durch Online- oder Offline-Immobilienanzeigen oder durch die Beauftragung eines Immobilienmaklers nachweisen.
Szenario 3: Sie verlangen weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete
Verlangen Sie weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete von Ihren Angehörigen, können Sie die Werbungskosten nur anteilig steuerlich geltend machen.
Szenario 4: Ihre Angehörigen dürfen kostenlos in Ihrer Immobilie wohnen
Verlangen Sie gar keine Miete, lassen Ihre Angehörigen also mietfrei in Ihrer Wohnung wohnen, können Sie gar keine Werbungskosten absetzen.
Ob Sie die Ausgaben für Ihre Mietwohnungen absetzen können, hängt davon ab, wie viel Miete Sie von Ihren Angehörigen verlangen.