Die kurze Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an – entscheidend sind unter anderem die Wohnung selbst, Ihre Zielgruppe bei der Vermietung, die Marktsituation sowie Ihre persönliche Situation.
Die kurze Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an – entscheidend sind unter anderem die Wohnung selbst, Ihre Zielgruppe bei der Vermietung, die Marktsituation sowie Ihre persönliche Situation.
Bei langfristigen Mietverhältnissen ist es meist sinnvoll, die Wohnung ohne Küche zu vermieten, denn dann sind Ihre Mieter bereit, die höheren Anschaffungskosten für die Küche zu zahlen.
Auch bei der Vermietung von Häusern ist es oft sinnvoller, die Immobilie ohne Küche zu vermieten, denn Mieter von Häusern wohnen oft länger in der Immobilie als Mieter von Wohnungen.
Die Mitvermietung der Einbauküche ist der gängigste Weg. In diesem Fall sind Sie dafür verantwortlich, dass die Küche funktionsfähig und hygienisch einwandfrei ist. Kosten für mögliche Reparaturen müssen also Sie als Vermieter tragen.
Gewusst: Handwerksleistungen sind steuerlich absetzbar.
Wird die Küche als Leihe angeboten, schließen Sie am besten einen separaten Mietvertrag mit dem Mieter ab. Der Vertrag regelt, dass Ihr Mieter die Reparaturen übernehmen muss.
Wird eine integrierte Einbauküche für eine Ablöse angeboten, handelt es sich meist um die Küche des Vormieters. Achten Sie als Vermieter darauf, dass die Ablösesumme den Zeitwert der Küche nicht übersteigt. Laut Bundesgerichtshof darf die Summe nicht mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegen.
Vermieten Sie die Einbauküche mit, lässt sich der monatliche Zuschlag zur Miete einfach berechnen:
Anschaffungswert / geschätzte Nutzungsdauer + Kapitalzinsen = Jahreszuschlag für die Küche
Jahreszuschlag für die Küche / 12 = monatlicher Zuschlag zur Miete
Ein Beispiel:
Anschaffungswert für die Küche: 4.000 Euro
Nutzungsdauer: 15 Jahre
Kapitalzinsen pro Jahr: 3 Prozent (120 Euro)
4.000 / 15 + 120 = 386 Euro jährlicher Zuschlag
386 / 12 = 32 Euro monatlicher Zuschlag
Entscheiden Sie sich dazu, Ihre Wohnung mit Küche zu vermieten, sind Sie für Reparaturen verantwortlich – auch wenn es dazu keine Regelung im Mietvertrag gibt.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag aufzunehmen. Demnach sind Mieter verpflichtet, Reparaturen bis zu einem Betrag von 150 – 200 Euro selbst zu übernehmen, wobei der gesamte Betrag nicht mehr als 8 Prozent der Jahresmiete betragen darf.
Es besteht auch die Möglichkeit, Ihre Wohnung mit ODER ohne Küche zu inserieren. So sprechen Sie Mieter an, die bereits eine Küche besitzen und mitbringen wollen oder nach ihrem Geschmack auswählen wollen, und Mieter, die auf der Suche nach einer Wohnung mit Küche sind.
Im Inserat sollten Sie klarmachen, dass die Vermietung mit Küche gegen einen Zuschlag pro Monat mitgemietet werden kann.
Sie sind sich unsicher, ob Sie Ihre Wohnung mit oder ohne Küche vermieten sollen? Wir zeigen Ihnen, welche Option für Ihre Immobilie die beste ist und sorgen für eine sichere Mietregelung im Mietvertrag. Das Gute: Dank unserer 1-Jahr-Vermietungsflat genießen Sie maximale Sicherheit. Sollte innerhalb der ersten 12 Monate nach der Vermietung eine erneute Vermietung erforderlich sein, übernehmen die Anschlussvermietung – natürlich kostenlos.
Eigentümer vertrauen uns Ihre Wohnungen seit über 25 Jahren an.
Lesen Sie hier mehr zur Vermietung mit KAMPMEYER oder alles rund um die Vermietung von Wohnungen in unserem Ratgeber.
Es gibt keine genaue Definition, was eine Küche enthalten muss. Mindestens vorhanden sein sollten:
Dabei muss die Küche nicht den neuesten Standards entsprechen, sollte aber auch nicht aus alten Geräten und zusammengewürfelten Schränken bestehen.
Nein, Vermieter müssen allerdings dafür sorgen, dass im Raum Anschlüsse für Wasser, Strom und eventuell Gas vorhanden sind.
Anschaffungswert / geschätzte Nutzungsdauer + Kapitalzinsen = jährlicher Zuschlag für die Küche
Jahreszuschlag für die Küche / 12 = monatlicher Zuschlag zur Miete
Eine Küche gilt nach 10 Jahren als „verbraucht“. Das heißt: Nach dieser Nutzungsdauer darf der Vermieter keinen Schadenersatz mehr bei Beschädigung durch den Mieter verlangen und auch keine Kosten mehr auf die Miete schlagen.
Ja, allerdings muss die alte Küchenausstattung beim Auszug wieder installiert werden. Sollte es bei der Demontage zu Beschädigung kommen, haftet der Mieter.
Der Austausch muss immer mit Ihnen als Vermieter abgesprochen werden. Gleiches gilt auch für andere Veränderungen an der Küche.
Eine vermietete Einbauküche verliert im ersten Jahr 24 Prozent, in den Folgejahre 4 Prozent an Wert. Der Zeitwert der Küche berechnet sich demnach so:
Anschaffungswert: 4.000 Euro
Wert nach 1 Jahr: 3.040 Euro (960 Euro Wertminderung)
Wert nach 2 Jahren: 2.918 Euro (122 Euro Wertminderung)
Wert nach 3 Jahren: 2.796 Euro (122 Euro Wertminderung)
usw.
Wird die Küche mitvermietet, müssen Vermieter normale Abnutzungserscheinungen tolerieren. Für größere Schäden, zum Beispiel ein zersprungenes Ceranfeld, haften hingegen die Mieter.
Wird die Küche mitvermietet, müssen Sie als Vermieter die Kosten für Reparaturen oder Ersatz tragen. Es besteht die Möglichkeit, im Mietvertrag festzuhalten, dass der Mieter Kleinreparaturen selbst übernehmen muss, allerdings nur bis zu einem bestimmten Betrag.
Die Abschreibung einer Einbauküche erfolgt linear über zehn Jahre und gilt auch für erneuerte Geräte und Küchenmöbel. Stimmen Sie sich hierzu mit Ihrem Steuerberater ab.
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