Beim Provisonsanspruch gibt es eine sogenannte Nachwirkungszeit. Das heißt: Wenn ein Maklerkunde nach Ablauf des Maklervertrages auf Grund der Tätigkeit des Maklers kauft, muss trotzdem die Provision gezahlt werden. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich dieser Nachwirkungszeit gibt es nicht, aber die Rechtsprechung geht üblicherweise von bis zu sechs Monaten aus.