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Neues Gesetz zur Maklerprovision

Mehr Fairness und Transparenz

Lesedauer: < 1 Minute
20. November 2020

Bisher gibt es beim Immobilienkauf keinerlei gesetzliche Regelung zur Verteilung der Maklerprovision auf die beiden Vertragsparteien. In einigen Fällen wird das Maklerhonorar vom Verkäufer, in anderen vom Käufer und häufig auch anteilig von beiden Vertragsparteien bezahlt. Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzesentwurf „über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ am 05. Juni 2020 hat der Gesetzgeber für mehr Einheitlichkeit gesorgt.

Nach dem neuen Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision (ursprünglich auch als Bestellerprinzip bezeichnet), dass ab dem 23. Dezember 2020 greift, dürfen Makler bei dem Verkauf einer Wohnung oder Einfamilienhaus „mit beiden Parteien nur eine Vereinbarung jeweils über die Hälfte der gesamten Provision treffen“. Weil deren Interessen im Regelfall gleichermaßen wahrgenommen würden, sei es, so der Gesetzgeber, gerechtfertigt, dass die Maklerprovision von beiden Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen sei. Die Änderungen im Maklerrecht zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen.

Das neue Gesetz und die volle Maklerleistung zum Festpreis-Honorar des Teams KAMPMEYER sorgen für mehr Fairness und noch mehr Transparenz. Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Bestellerprinzip (in der Vermietung von Wohnungen und Häuser) und der Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienverkauf haben wir hier übersichtlich für Sie zusammengefasst.

https://www.kampmeyer.com/bestellerprinzip/

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