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Vermietung an Angehörige

Lesedauer: 8 Minuten
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13. Juni 2025
Eine Person übergibt einer anderen Person einen Schlüssel mit einem Schlüsselanhänger in Form eines Hauses und symbolisiert damit den Kauf oder die Anmietung eines Hauses.
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Wer verbilligt an Angehörige vermietet, kann steuerlich profitieren – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer hingegen zu günstig vermietet, für den kann es teuer werden.

Wir zeigen Ihnen, worauf es bei der Vermietung an Angehörige ankommt. 

Steuerlich profitieren bei der Vermietung an Angehörige

Wer vermietet, muss die Mieteinnahmen versteuern. Zinsen vom Darlehen, Abschreibungen und sonstige laufende Kosten, die durch die Immobilie entstehen, können allerdings als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Besonderheit: Vermieten Sie an Angehörige zu einem günstigeren Mietpreis, entsteht dadurch oft ein Verlust, der Ihnen einen steuerlichen Vorteil bringt.

Was muss ich beachten, wenn ich an Angehörige vermiete?

Mietpreis sinnvoll gestalten, um steuerlichen Vorteil zu nutzen

Möchten Sie Ihren steuerlichen Vorteil nutzen, müssen Sie also mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete (Warmmiete) verlangen oder – wenn das Finanzamt Ihre Einkünfteerzielungsabsicht anerkennt – 50 Prozent der ortsüblichen Miete.

Ortsübliche Miete im Blick behalten

Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob sich die Mietpreise weiterhin über den Mindestgrenzen befindet. Steigt die ortsübliche Vergleichsmiete, sollten Sie auch den Mietpreis entsprechend anpassen, um Ihre Steuervorteile weiterhin nutzen zu können.

Unbefristet vermieten

Fast immer ist es sinnvoll, den Mietvertrag mit Ihren Angehörigen unbefristet abzuschließen. Bei Zeitmietverträgen kann das Finanzamt nämlich eine sogenannte Totalüberschussprognose von Ihnen verlangen. Auch wenn Sie durch die vergünstigte Miete einen Verlust erzielen, verfallen Ihre Steuervorteile.

Mietvertrag schriftlich abschließen

Auch bei der Vermietung an Angehörige sollten Sie einen schriftlichen Mietvertrag abschließen. Der sollte folgende Punkte enthalten:

  • Kaltmiete und umlagefähige Nebenkosten
  • Start und Dauer des Mietverhältnisses (am besten unbefristet)
  • Kündigungsfrist
  • Dauerauftrag oder Banküberweisung für die Mietzahlungen

Gewusst: Es ist auch möglich, einen Mietvertrag ohne Miete abzuschließen. In dem können Sie alle Regelungen schriftlich festhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall keine Werbungskosten von der Steuer absetzen können.

Regelmäßige Überweisungen nachweisen können

Bei der Vermietung an Angehörige müssen Sie nachweisen können, dass die Miete regelmäßig an Sie überwiesen wird – entweder per Dauerauftrag oder per Banküberweisung. Das Finanzamt muss nachvollziehen können, dass die Miete in regelmäßigen Abständen auf Ihrem Konto eingeht. Barzahlungen sind deshalb nicht möglich.

Jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen

Wie bei der herkömmlichen Vermietung von Wohnungen oder Häusern müssen Sie auch bei der Vermietung an Angehörige eine jährliche Abrechnung für die umlagefähigen Nebenkosten erstellen. Im Falle eines Guthabens müssen Sie dies an Ihre Angehörigen auszahlen. Im Falle einer Nachzahlung müssen Ihre Angehörigen die Nachzahlung leisten.

Mitvermietete Küchen, Möbel und/oder Garagen beachten

Wie bei der herkömmlichen Vermietung müssen Sie auch eine mitvermietete Küche, Möbelstücke und/oder Garagen berücksichtigen.

Den Mietpreis für die Vermietung an Angehörige ermitteln

Für den Mietpreis sollten Sie die ortsübliche Vergleichsmiete heranziehen, also die durchschnittliche Miete pro Quadratmeter in der jeweiligen Region.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist im Mietspiegel ersichtlich und wird auf Basis der Mietpreise ermittelt, die in den letzten sechs Jahren im Durchschnitt für Mietobjekte in der Region verlangt wurden.

Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete keine rechtlich bindende Größe ist, sollten Sie den Wert heranziehen, um davon 66 Prozent – beziehungsweise 50 Prozent bei einer Einkünfteerzielungsabsicht – zu ermitteln.

Ein Beispiel:

 Ortsübliche VergleichsmieteTatsächliche Miete
Kaltmiete1.200 Euro800 Euro
Betriebskosten240 Euro240 Euro
Warmmiete1.440 Euro1.040 Euro
Prozentanteil100 %72 %

Im Beispiel erreichen Sie die Grenze von 66 Prozent und können die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen. Bei der 50-Prozent-Regelung müssten Sie mindestens 480 Euro Kaltmiete nehmen.

Übrigens: Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, setzen Sie die Miete lieber etwas höher an, um die Mindestgrenze einzuhalten und Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Mehr dazu, wie Sie einen angemessenen Mietpreis berechnen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Häufig gestellte Fragen zur Vermietung an Angehörige