Wer verbilligt an Angehörige vermietet, kann steuerlich profitieren – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer hingegen zu günstig vermietet, für den kann es teuer werden.
Wir zeigen Ihnen, worauf es bei der Vermietung an Angehörige ankommt.
Steuerlich profitieren bei der Vermietung an Angehörige
Wer vermietet, muss die Mieteinnahmen versteuern. Zinsen vom Darlehen, Abschreibungen und sonstige laufende Kosten, die durch die Immobilie entstehen, können allerdings als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Besonderheit: Vermieten Sie an Angehörige zu einem günstigeren Mietpreis, entsteht dadurch oft ein Verlust, der Ihnen einen steuerlichen Vorteil bringt.
Berechnen Sie mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete (Warmmiete), können Sie die Kosten für die Mietwohnung in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Verlangen Sie weniger als 66 Prozent, aber mehr als 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, prüft das Finanzamt anhand Ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung, ob Sie eine langfristige Absicht haben, Einkünfte zu erzielen. Fällt die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht positiv für Sie aus, können Sie Ihre Werbungskosten vollständig absetzen.
Ihre Einkünfteerzielungsabsicht können Sie durch Online- oder Offline-Immobilienanzeigen oder durch die Beauftragung eines Immobilienmaklers nachweisen.
Verlangen Sie weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete von Ihren Angehörigen, können Sie die Werbungskosten nur anteilig steuerlich geltend machen.
Verlangen Sie gar keine Miete, lassen Ihre Angehörigen also mietfrei in Ihrer Wohnung wohnen, können Sie gar keine Werbungskosten absetzen.
Ob Sie die Ausgaben für Ihre Mietwohnungen absetzen können, hängt davon ab, wie viel Miete Sie von Ihren Angehörigen verlangen.
Was muss ich beachten, wenn ich an Angehörige vermiete?
Mietpreis sinnvoll gestalten, um steuerlichen Vorteil zu nutzen
Möchten Sie Ihren steuerlichen Vorteil nutzen, müssen Sie also mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete (Warmmiete) verlangen oder – wenn das Finanzamt Ihre Einkünfteerzielungsabsicht anerkennt – 50 Prozent der ortsüblichen Miete.
Ortsübliche Miete im Blick behalten
Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob sich die Mietpreise weiterhin über den Mindestgrenzen befindet. Steigt die ortsübliche Vergleichsmiete, sollten Sie auch den Mietpreis entsprechend anpassen, um Ihre Steuervorteile weiterhin nutzen zu können.
Unbefristet vermieten
Fast immer ist es sinnvoll, den Mietvertrag mit Ihren Angehörigen unbefristet abzuschließen. Bei Zeitmietverträgen kann das Finanzamt nämlich eine sogenannte Totalüberschussprognose von Ihnen verlangen. Auch wenn Sie durch die vergünstigte Miete einen Verlust erzielen, verfallen Ihre Steuervorteile.
Mietvertrag schriftlich abschließen
Auch bei der Vermietung an Angehörige sollten Sie einen schriftlichen Mietvertrag abschließen. Der sollte folgende Punkte enthalten:
- Kaltmiete und umlagefähige Nebenkosten
- Start und Dauer des Mietverhältnisses (am besten unbefristet)
- Kündigungsfrist
- Dauerauftrag oder Banküberweisung für die Mietzahlungen
Gewusst: Es ist auch möglich, einen Mietvertrag ohne Miete abzuschließen. In dem können Sie alle Regelungen schriftlich festhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall keine Werbungskosten von der Steuer absetzen können.
Regelmäßige Überweisungen nachweisen können
Bei der Vermietung an Angehörige müssen Sie nachweisen können, dass die Miete regelmäßig an Sie überwiesen wird – entweder per Dauerauftrag oder per Banküberweisung. Das Finanzamt muss nachvollziehen können, dass die Miete in regelmäßigen Abständen auf Ihrem Konto eingeht. Barzahlungen sind deshalb nicht möglich.
Jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen
Wie bei der herkömmlichen Vermietung von Wohnungen oder Häusern müssen Sie auch bei der Vermietung an Angehörige eine jährliche Abrechnung für die umlagefähigen Nebenkosten erstellen. Im Falle eines Guthabens müssen Sie dies an Ihre Angehörigen auszahlen. Im Falle einer Nachzahlung müssen Ihre Angehörigen die Nachzahlung leisten.
Mitvermietete Küchen, Möbel und/oder Garagen beachten
Wie bei der herkömmlichen Vermietung müssen Sie auch eine mitvermietete Küche, Möbelstücke und/oder Garagen berücksichtigen.
Den Mietpreis für die Vermietung an Angehörige ermitteln
Für den Mietpreis sollten Sie die ortsübliche Vergleichsmiete heranziehen, also die durchschnittliche Miete pro Quadratmeter in der jeweiligen Region.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist im Mietspiegel ersichtlich und wird auf Basis der Mietpreise ermittelt, die in den letzten sechs Jahren im Durchschnitt für Mietobjekte in der Region verlangt wurden.
Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete keine rechtlich bindende Größe ist, sollten Sie den Wert heranziehen, um davon 66 Prozent – beziehungsweise 50 Prozent bei einer Einkünfteerzielungsabsicht – zu ermitteln.
Ein Beispiel:
| Ortsübliche Vergleichsmiete | Tatsächliche Miete | |
| Kaltmiete | 1.200 Euro | 800 Euro |
| Betriebskosten | 240 Euro | 240 Euro |
| Warmmiete | 1.440 Euro | 1.040 Euro |
| Prozentanteil | 100 % | 72 % |
Im Beispiel erreichen Sie die Grenze von 66 Prozent und können die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen. Bei der 50-Prozent-Regelung müssten Sie mindestens 480 Euro Kaltmiete nehmen.
Übrigens: Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, setzen Sie die Miete lieber etwas höher an, um die Mindestgrenze einzuhalten und Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Mehr dazu, wie Sie einen angemessenen Mietpreis berechnen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Häufig gestellte Fragen zur Vermietung an Angehörige
- Ehepartner
- Unterhaltsberechtigte Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister
Auch die Lebenspartner der genannten Angehörigen zählen zu Ihren Angehörigen.
Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um den Mietspiegel einer Stadt, also um die durchschnittliche Miete in den letzten Jahren. Sie wird von den Städten und Gemeinden, meist in Zusammenarbeit mit Mieter- und Vermieterverbänden, erstellt.
Liegt kein Mietspiegel und dementsprechend auch keine ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Gemeinde vor, können Sie auch den Mietspiegel einer Nachbargemeinde heranziehen.
Ja, Sie dürfen Ihre Wohnung oder Ihr Haus auch mietfrei vermieten. In diesem Fall können Sie allerdings keine steuerlichen Vorteile nutzen.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist dennoch ratsam.
Um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, muss die Miete bei der Vermietung an Angehörige mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Liegt eine Einkünfteerzielungsabsicht vor, darf die Miete auch 50 Prozent betragen.
Überschreiten Ihre Ausgaben für die Immobilie die Mieteinnahmen (die Werbungskosten), kann sich das positiv für Ihre Steuern auswirken. Bitte beachten Sie, dass Sie die Werbungskosten nur vollumfänglich absetzen können, wenn Sie 66 beziehungsweise 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Stimmen Sie sich hierzu am besten mit Ihrem Steuerberater ab.
Die sogenannten Werbungskosten sind steuerlich absetzbar, dazu gehören:
- Anschaffungskosten: Zwei Prozent der Anschaffungskosten ohne Grundstück lassen sich jährlich über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren abschreiben. Auch Nebenkosten beim Kauf (Maklerprovision, Notargebühren usw.) lassen sich steuerlich absetzen.
- Instandhaltungskosten: Kosten für Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen können Sie steuerlich geltend machen.
- Laufende Kosten rund um die Immobilie: Zinsen für das Darlehen, die Grundsteuer sowie andere Ausgaben rund um die Immobilie sind steuerlich absetzbar.