Instandhaltungskosten
Die Instandhaltung einer Wohnung oder eines Hauses ist grundsätzlich Vermieterpflicht. Zu den nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten zählen zum Beispiel:
- ein neuer Fassadenanstrich
- ein neues Dach
- eine (notwendige) Badsanierung
Reparaturkosten
Größere Reparaturen sind ebenfalls Vermietersache, weshalb die Kosten dafür nicht umlegbar sind.
Zu den nicht umlagefähigen Reparaturkosten zählen zum Beispiel:
- die Reparatur einer defekten Heizung
- die Reparatur einer defekten Therme
Verwaltungskosten
Kosten für die Verwaltung der Immobilie müssen Vermieter selbst zahlen. Sie sind nicht umlagefähig – auch nicht mit entsprechender Klausel im Mietvertrag.
Aber: Kosten für den Hausmeister sind umlagefähig.
Wach- und Schließgesellschaft
Beauftragen Sie als Vermieter eine Wach- und Schließgesellschaft, sind auch die Kosten dafür nicht umlagefähig, sondern von Ihnen selbst zu tragen.
Bank- und Kontoführungsgebühren, Zinsen, Porto, Telefon
Auch die entsprechenden Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, sind nicht umlagefähig, denn auch sie gehören in der Regel zu den Verwaltungskosten.
Andere Versicherungen
Nur die Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Glasversicherung und Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug sind umlagefähig. Andere Versicherungskosten müssen Vermieter selbst tragen.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Rechtsschutzversicherung
- Hausratversicherung
- Mietausfallversicherung
- Reparaturkostenversicherung
- Umweltschadenversicherung
Neuanlage eines Gartens und Neuanschaffung von Gartengeräten
Vermieter, die sich dazu entscheiden, einen Garten neuanlegen zu lassen, müssen für die Neuanlage selbst aufkommen. Kosten für die Pflege eines bestehenden Gartens gehören hingegen zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Auch die Anschaffung von Gartengeräten ist in der Regel nicht umlagefähig.
Anschaffung und Einbau von Rauchmeldern
Kosten für die Anschaffung und den Einbau von Rauchmeldern sind nicht umlagefähig. Hingegen umlagefähig sind die Wartungskosten für die Rauchmelder – vorausgesetzt die Wartungskosten sind als „Sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag klar geregelt.
Anschaffung und Installation von Feuerlöschern
Genau wie beim Einbau von Rauchmeldern gilt auch bei der Installation von Feuerlöschern: Die Anschaffung und Installation selbst sind nicht umlagefähig, die Wartungskosten schon – vorausgesetzt sie sind als „Sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag aufgezählt.
Einmalige Dachrinnenreinigung
Eine einmalige Dachrinnenreinigung ist nicht umlagefähig. Regelmäßige Dachrinnenreinigung, zum Beispiel weil die Immobilie von hohen Bäumen umgeben ist, sind wiederum umlagefähig. Idealerweise schließen Vermieter hierzu einen Wartungsauftrag ab.
Fassadenreinigung
Die Fassadenreinigung gehört zur Instandhaltung einer Immobilie und ist daher Vermietersache. Kosten für die Reinigung der Fassade sind daher nicht umlagefähig.
Wartungskosten für die Klingelsprechanlage
Während Wartungskosten für Rauchmelder umlagefähig sind, sind die Kosten für die Wartung von Klingelsprechanlagen nicht umlegbar.
Einmalige Schädlingsbekämpfung
Eine einmalige Bekämpfung von Ungeziefer müssen Vermieter selbst zahlen. Regelmäßige Kosten für die Schädlingsbekämpfung sind hingegen in der Betriebskostenabrechnung umlagefähig.
Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge und Straßenausbaubeiträge
Auch Kosten für die Erschließung neuer Straßen, Wege und Plätze sind nicht auf die Mieter einer Immobilie umlegbar.
Instandhaltungsrücklagen
Instandhaltungsrücklagen, manchmal auch Instandhaltungsrückstellung genannt, sind ebenfalls nicht umlagefähig. Vermieter müssen den Puffer für Instandhaltungen und Instandsetzungen ihrer Häuser und Eigentumswohnung aus eigener Tasche zahlen.