1. Wahl und Beauftragung des Notars
Wer beauftragt den Notar?
Es gibt keine juristische Regelung dazu, wer den Notar beim Immobilienverkauf beauftragt. In den meisten Fällen wählt allerdings der Käufer den Notar aus. Dabei empfiehlt es sich, einen Notar zu beauftragen, der für beide Parteien gut erreichbar ist. So können Käufer und Verkäufer bequem persönlich am Notartermin teilnehmen. Über die Bundesnotarkammer oder die Landesnotarkammern finden Sie Notare in Ihrer Nähe.
Gut zu wissen: Wird der Notartermin abgesagt, sind die Kosten vom Auftraggeber zu zahlen. Vereinbaren Sie den Notartermin also erst, wenn sich beide Parteien über einen Preis einig sind und der Käufer die Finanzierungsbestätigung der Bank vorweisen kann. Verkäufer, die einen Notar beauftragen, sollten sich vom Käufer sowohl den Kauf als auch die Übernahme der Notarkosten schriftlich bestätigen lassen.
Was kostet der Notartermin?
Vom Vorgespräch über den Kaufvertragsentwurf und die Kaufabwicklung: Die Notargebühren beim Wohnungs- und Hausverkauf decken alle oben genannten Leistungen ab. Dabei richten sich die Gebühren für den Notar nicht nach Aufwand, sondern werden pauschal berechnet. Beim Wohnungs- und Hausverkauf liegen die Notarkosten zwischen 1 und 1,5 Prozent vom Kaufpreis der Immobilie. Im Gerichts- und Notarkostengesetz sind die Notargebühren genau vorgegeben und deshalb bei allen Notaren gleich. Eine genaue Information zur Höhe der Kosten erhalten Sie in der Gebührentabelle GNotKG oder direkt beim Notar.
Wer zahlt den Notar beim Wohnungs- beziehungsweise Hausverkauf?
Egal ob Wohnungsverkauf oder Hausverkauf: Die Notarkosten beim Immobilienverkauf gehen in der Regel zulasten des Käufers. Bitte beachten Sie jedoch, dass für Sie als Verkäufer Kosten für den Notar entstehen, wenn dieser Löschungen von Grundschulden oder sonstigen Belastungen veranlassen soll.