Sie haben einen Käufer für Ihr Haus oder Ihre Wohnung gefunden und sind sich über den Kaufpreis einig? Dann steht nun der offizielle Teil des Immobilienverkaufs an: Der Vertrag muss aufgesetzt und notariell beurkundet werden. Erst dann wechselt die Immobilie rechtskräftig ihren Eigentümer.
Erfahren Sie hier, wie der Immobilienkaufvertrag entsteht, welche Details der Vertrag enthalten muss, welche Dokumente Sie für den Abschluss benötigen und worauf Sie beim Vertrag achten sollten.
Häufig gestellte Fragen rund um den Vertrag beim Haus- und Wohnungsverkauf
Ja, damit eine Immobilie in Deutschland den Eigentümer wechseln kann, ist eine notarielle Beurkundung des Immobilienkaufvertrags notwendig. Nicht notariell beurkundete Verträge oder mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit beim Grundstücks-, Wohnungs- oder Hausverkauf.
In den Immobilienkaufvertrag gehören die Daten von Käufer und Verkäufer, genaue Angaben zur Immobilie (Lage, Ausstattung, Kaufpreis, Mängel), relevante Grundbucheinträge, Details zur Übergabe sowie weitere Vereinbarungen. Beim Wohnungskauf sollte der Vertrag zudem Angaben zur Wohneinheit, Rechten und Pflichten des Eigentümers, Sondernutzungsrechten, Hausgeld und der Instandhaltungsrücklage enthalten.
Käufer und Verkäufer müssen beim Notar einen Personalausweis vorzeigen sowie ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Zudem sind Unterlagen zur Immobilie vorzulegen. Dazu gehören der Energieausweis, Bauzeichnungen und Grundrisse, Nachweise über eventuelle Sanierungen, die Gebäudeversicherungspolice und der letzte Grundsteuerbescheid. Den Grundbuchauszug fordert der Notar selbstständig an.
Sind sich beide Parteien über die Vertragsmodalitäten einig, folgt der Beurkundungstermin beim Notar. Dieser verliest den Vertrag und beantwortet Fragen. Nach der Vertragsunterzeichnung veranlasst er eine Auflassungsvormerkung – also eine Reservierung der Immobilie im Grundbuch für den Käufer. Zudem zeigt der Notar den Immobilienverkauf beim Finanzamt an, sodass ein Grunderwerbssteuerbescheid festgesetzt werden kann. Sind die Zahlungen des Kaufpreises, der Grunderwerbssteuer und der Notargebühren fristgerecht eingegangen, veranlasst der Notar den Grundbucheintrag. Ist dieser erfolgt, hat die Immobilie rechtskräftig den Eigentümer gewechselt.
Hat die Beurkundung des Vertrags beim Notar stattgefunden, ist er rechtlich bindend. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn sich eine Partei nicht an die Vereinbarungen aus dem Vertrag hält: Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt oder sich herausstellt, dass der Verkäufer Mängel verschwiegen hat.