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Bei Anruf Belehrung: EU-Verbraucherrechte treffen Immobiliensuchende

Lesedauer: 2 Minuten
23. Juni 2014

Fast jeder hat sich schon mal auf der Suche nach einem neuen Zuhause befunden. Sie mündet meistens in einer Entscheidung, die sich mehrere Jahre auf Privatleben und Berufsalltag auswirkt. Deshalb können aktuelle Informationen anhaltende Wirkung entfalten. Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Präzision schaffen Entscheidungssicherheit und lindern die Qual der Wahl.

Qualität und Barrierefreiheit

Das KAMPMEYER-Team stellt hochwertige Informationen barrierefrei zur Verfügung. Ob durch Bauschilder und Plakate, im 20-seitigen Immobilien-Magazin, in den relevanten Immobilienportalen wie ImmobilienScout24 und Immonet, auf meiner responsiven Website oder auf einem der zahlreichen anderen Wege, zu jeder Zeit finden Suchende das Passende für sich in unserem Immobilienangebot. Welches Medium sie dabei bevorzugen und welches Endgerät sie nutzen, entscheiden sie selbst.

Auf Anfrage erhält jeder Interessent zusätzliche Informationen, das entsprechende Exposé, einen Besichtigungstermin oder weitere Angebote, damit er immer, vollständig und in bestmöglicher Qualität informiert ist.

Stolpersteine

Kaum ein Suchender versteht sich beim ersten Kontakt mit dem Makler als dessen Kunde. Bei provisionspflichtigen Angeboten bestand bisher trotzdem Einigkeit darüber, dass der Vertragsabschluss infolge der Vermittlung durch den Makler zum Anspruch auf ein Honorar führt. Damit ist es jetzt vorbei.

Am 13. Juni 2014 trat das neue Gesetz mit dem die EU-Verbraucherrechtrichtlinie in Deutschland umgesetzt werden soll in Kraft. Seitdem können Immobiliensuchende innerhalb von 14 Tagen nach Erstkontakt ohne Angabe von Gründen von Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, zurücktreten. Das Widerrufsrecht betrifft ausschließlich den Maklervertrag. Dabei geht es also um den Vertrag zwischen Ihnen und mir als Vermittler. Vermittelte Kauf- oder Mietverträge bleiben wirksam und unberührt.

Verzicht auf Wartezeiten

Jetzt müssten Makler nach dem Willen des Gesetzgebers gemeinsam mit dem Interessenten 14 Tage warten, um sicher zu stellen, dass der Interessent sich sicher ist. Wenn er falsch, unvollständig oder gar nicht belehrt wird, verlängert sich das Widerrufsrecht sogar um ein volles Jahr. Da es besonders bei Mietverträgen auf schnelle Vermittlung ankommen kann, bestehen die meisten Interessenten aber ausdrücklich darauf, dass der Makler vor Ablauf der Frist für sie tätig wird. Um das zu ermöglichen, nehmen sie zusätzlichen Aufwand in Kauf und räumen die Hürden des Widerrufsrechts aus dem Weg.

Obwohl vielen Interessenten gar nicht klar ist, dass auch die Anfrage in meinem Büro am Waidmarkt 11 einen Maklervertrag mit meinem Unternehmen begründet, ist innerhalb von Geschäftsräumen keine Widerrufsbelehrung vorgesehen. Dort bleibt, dem Gesetzgeber sie Dank, alles wie gewohnt.

Belehren statt Bedienen?

Wenn Sie Ihre Anfrage außerhalb meines Büros stellen, müssen Sie allerdings erst eine Belehrung über sich ergehen lassen und gegebenenfalls schriftlich auf das 14-tägige Widerrufsrecht verzichten. Das ist leider unvermeidbar.

Während das neue Widerrufsrecht im Online-Handel zu begrüßen ist, stellt sich in der Immobilienwelt die Frage nach seinem Sinn. Ich kann nur im Namen meines Teams darum bitten, die mit ihm verbundene Bürokratie und die daraus resultierenden Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Auch wenn es uns umständlich erscheinen mag, sind wir alle zwingend verpflichtet, uns vollständig an Recht und Gesetz zu halten.

Meine Kunden stehen mit ihren Wünschen jedenfalls weiterhin im Mittelpunkt meines Interesses. Interessenten bezahlen mich ausschließlich im Erfolgsfall und bei ausdrücklicher Aufklärung über die Provisionspflichtigkeit des Angebots.

Mit Freude stelle ich eine immer größer werdende Bereitschaft von Eigentümern zu provisionsfreien Angeboten fest. Sie werden besonders gekennzeichnet und schaffen größere Transparenz.

Den genauen Wortlaut der Widerrufsbelehrung finden Sie hier.

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